Diese ist die neue Satzung, die der Vereinsvorstand zur Genehmigung beim Amtsgericht Köln eingereicht hatte, „Vereinssatzung 2016“ ist seit dem 21.07.2016 rechtskräftig und kann hier als PDF heruntergeladen werden.

Vereinssatzung des „Interkultureller Dialog e.V.“ (ikult e.V.) – (Register-NR VR 15018)

Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Name, Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Politische Neutralität
§ 5 Mitgliedschaft, Erwerb und Arten
§ 5 a Allgemeines
§ 5 b Vollmitgliedschaft
§ 5 c Fördermitgliedschaft
§ 5 d Ehrenmitgliedschaft
§ 5 e Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 f Beendigung der Fördermitgliedschaft
§ 6 Finanzierung
§ 6 a Mittel des Vereins
§ 6 b Ausgabenregelung
§ 7 Abhebungsberechtigung aus den Vereinskonten
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Der Vorstand und seine Zuständigkeit
§ 10 Der Beirat und seine Aufgaben
§ 10 a Allgemeines
§ 10 b Beiratssitzung
§ 11 Die Geschäftsführung(3)
§ 12 Die Mitgliederversammlung
§ 12 a Allgemeines
§ 12 b Einberufung
§ 12 c Beschlussfassung
§ 13 Zusammenarbeit und Eigenständigkeit
§ 14 Auflösung des Vereins und Anfall Berechtigung bei Wegfall der bisherigen Zwecke
§ 15 Übergangsregelungen

Version 3.2 vom 17.05.2016

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Interkultureller Dialog e.V.“ und wird mit „ikult e.V.“
abgekürzt. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der VR-Nummer
15018 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zwecke des Vereins:
1. Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und
der Völkerverständigung(1).
2. Die Förderung des transkulturellen, interkulturellen und interreligiösen Dialogs und des
Verständnisses zwischen Menschen unterschiedlicher Kulturen, Religionen, Weltanschauungen
und Lebensauffassungen.
3. Der Abbau von Vorurteilen gegenüber anderen Kulturen und Religionen.
4. Den Frieden zwischen den Menschen durch friedenspädagogische Bildungsangebote
fördern und stärker Frieden zwischen den unterschiedlichen Religionsangehörigen stiften.
5. Bereitstellen und Verwalten eines Informationsangebots für Vereine, Schulen und
Ausbildungsstätten zu Fragen der Transkulturalität, Interkulturalität und Interreligiosität.
6. Hilfestellungen für Privatpersonen im Bereich der Transkulturalität, Interkulturalität und
Interreligiosität.
7. Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung der Schüler und Studenten
deutscher und nicht-deutscher Abstammung.
Die o.g. Satzungszwecke können insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht
werden:
• Die Durchführung von Referaten, Tagungen, Seminaren, Ausstellungen und anderen
Bildungsangeboten für Mitglieder und die Öffentlichkeit,
• die Beschaffung von Informationsmaterial und Beratung über die Weltreligionen,
Religionen, Kulturen und Subkulturen,
• die Planung und Unterstützung multikultureller Veranstaltungen,
• die Organisation von Treffen verschiedener Glaubensgemeinschaften zur gemeinsamen,
dialogischen Begegnung und zum Austausch von Erfahrungen und Wissen,
• Besuche von Schul- und Ausbildungsstätten zur Klärung offener Fragen zu Kultur und
Religion,
• Austauschgespräche zwischen Angehörigen verschiedener Glaubensgemeinschaften,
• zur Förderung gehören insbesondere die personelle, technische, soziale, kulturelle, sowie
die finanzielle Unterstützung von Trägern soziokultureller und/oder schulischer
Einrichtungen bzw. die Übernahme von schulischen und sonstig vergleichbaren
Einrichtungen in eigener Trägerschaft, nach den entsprechenden landesgesetzlichen
Rahmenbedingungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

• Der Verein „Interkultureller Dialog e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 der Abgabenordnung.
• Der Verein „Interkultureller Dialog e.V.“ ist selbstlos tätig und verfolgt keine
eigenwirtschaftliche Zwecke.
• Der erste und letzte Zweck des Vereins Interkultureller Dialog e.V. ist die Förderung
internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens(1).

§ 4 Politische Neutralität

• Der Verein „Interkultureller Dialog e.V.“ verfolgt keine politischen Absichten.
• Der „Interkultureller Dialog e.V.“ ist politisch neutral. Rechtsgrundlage ist die deutsche
Rechtsprechung.

§ 5 Mitgliedschaft, Erwerb und Arten
§ 5 a Allgemeines

1. Der Verein besteht aus den Gründungsmitgliedern, den Vollmitgliedern, den
Fördermitgliedern und den Ehrenmitgliedern.
2. Zum Erwerb einer Mitgliedschaft bedarf es in jedem Fall einer Empfehlung von zwei
Mitgliedern des Vereins, die ihre Empfehlung im schriftlichen Aufnahmegesuch des
Bewerbers niederlegen sollen und eines schriftlichen Aufnahmegesuchs des/der
Interessierten beim Vorstand(2).
3. Über die Annahme des schriftlichen Antrags entscheidet der Vorstand.
4. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber bzw. der Bewerberin schriftlich
mitgeteilt. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Rechtsmittel gegen eine
eventuelle Ablehnung sind ausgeschlossen.
5. Neu aufgenommenen Mitgliedern ist jeweils ein eigenes Exemplar der aktuellen Satzung
zum Studium vorzulegen und mitzugeben.

§ 5 b Vollmitgliedschaft

1. Vollmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags
entscheidet der Vorstand. Der Beitrag kann nach schriftlicher Vereinbarung jährlich,
halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich eingezogen werden.
2. Ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag für Menschen mit niedrigem Einkommen kann bei
Vorlage eines entsprechenden Nachweises (z.B. Kontoauszug, Studentenausweis,
Arbeitslosenbescheinigung, etc.) beim Vorstand oder bei der Geschäftsführung(3) beantragt
werden.
3. Der Vorstand oder die Geschäftsführung entscheiden über den Antrag. Das Ergebnis der
Entscheidung wird dem Bewerber bzw. der Bewerberin schriftlich mitgeteilt. Eine
Ablehnung muss nicht begründet werden. Rechtsmittel gegen eine eventuelle Ablehnung
sind ausgeschlossen.
4. Vollmitglieder haben auf Mitgliederversammlungen volles Stimm- und Wahlrecht.
5. Eine Übertragung des Stimm- und Wahlrechts eines Mitglieds, auf eine andere Person ist
ausgeschlossen.

§ 5 c Fördermitgliedschaft

1. Alle über Banklastschrift registrierten, erwachsenen Beitragszahler ab 5 Euro pro Monat
erhalten den Status eines Fördermitglieds, wenn unter dem Verwendungszweck
Förderbeitrag steht und ein Fördermitgliedschaftsantrag vom Vorstand durch einen
Mehrheitsbeschluss angenommen worden ist.
2. Fördermitglieder haben bei Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht, kein Wahlrecht
und keine Vertreterberechtigung.

§ 5 d Ehrenmitgliedschaft

1. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft erfolgt nur auf der Mitgliederversammlung.
2. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft kann nur auf Mehrheitsbeschluss des Vorstands
auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden.
3. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der
Ehrenmitgliedschaft durch den Geehrten oder die Geehrte.
4. Ehrenmitglieder, die vor ihrer Ehrung keine Vollmitglieder oder Fördermitglieder waren,
zahlen keinen Mitgliedsbeitrag, besitzen kein Stimmrecht, kein Wahlrecht und sind auch
nicht vertreterberechtigt.

§ 5 e Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:
• durch den freiwilligen Austritt,
• mit dem Tod des Mitglieds oder
• durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine formlose, schriftliche Erklärung an ein Mitglied
des Vorstands oder an die Geschäftsführung und erfolgt nach Eingang der schriftlichen
Austrittserklärung zum jeweiligen Monatsende. Der Eingang der Austrittserklärung muss
durch den Empfänger formlos schriftlich (auch via E-Mail) bestätigt werden. Im Voraus
gezahlte Mitgliedsbeiträge werden binnen eines Monats zurück überwiesen.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss
des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem
Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist von einer Woche, Gelegenheit zu geben,
sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
4. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss durch einen
Vorstandsbeschluss steht dem Mitglied kein Recht auf Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Rechtsmittel gegen diesen Ausschluss sind ausgeschlossen.

§ 5 f Beendigung der Fördermitgliedschaft

1. Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit ohne Einhaltung von Fristen schriftlich gekündigt
werden. Hierzu ist lediglich ein formelles Schreiben an den Vorstand notwendig. Erst im
Folgemonat nach Eingang des Schreibens kann die Lastschriftermächtigung aufgehoben
werden. Ansonsten gelten für Fördermitglieder dieselben Bestimmungen wie für stimmberechtigte
Mitglieder.

§ 6 Finanzierung

1. Zur Finanzierung des Vereinshaushaltes dienen die Mitgliederbeiträge, die Fördermittel,
Spenden und Mittel aus Sponsoring.

§ 6 a Mittel des Vereins

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 6 b Ausgabenregelung

1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Abhebungsberechtigung aus den Vereinskonten

1. Grundsätzlich sind der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende und der
Kassenwart aus dem Vorstand des Interkultureller Dialog e.V. berechtigt, im Namen des
Vereins über die Vereinskonten zu verfügen.
2. Darüber hinaus ist auch die Geschäftsführung des Interkultureller Dialog e.V. berechtigt,
über die Vereinskonten zu verfügen.
3. Jeder und jede, die Mitglieder und der Geschäftsführer, die das Geld des Vereins verwaltet,
sind dazu verpflichtet, dem Kassenwart Rechenschaft über den Verbleib des Geldes
abzulegen.
4. Die Rechenschaft über den Verbleib des Geldes ist zu belegen.

§ 8 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:
• Der Vorstand,
• die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand und seine Zuständigkeit

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus acht (8) Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär, dem stellvertretenden Sekretär, dem
Kassenwart, dem stellvertretenden Kassenwart und zwei Vollmitgliedern (Repräsentanten).
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands,
darunter dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Sekretär,
vertreten.
3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier (4)
Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im
Amt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandmitgliedes, ernennt der Erste Vorsitzende eine
Ersatzperson. Eine ordentliche Übergabe des Amtes muss unter Zeugen erfolgen.
4. Dem Vorstand obliegen der Beschluss und die Kontrolle aller Angelegenheiten, die dem
Zweck der Verwirklichung der Satzungsziele dienen. Im Falle einer Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand hat folgende weitere Aufgaben:
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
• Einberufung der Mitgliederversammlung,
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
• Aufstellung eines Haushaltsplans für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines
Jahresberichts,
• Abschlüsse und Kündigungen von Arbeitsverträgen von Mitarbeitern des Interkultureller
Dialog e.V.,
• Beschlussfassung über Aufnahme, Ablehnung und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 10 Der Beirat und seine Aufgaben
§ 10 a Allgemeines

1. Zur Unterstützung der Anliegen des Vereins und zur Beratung in Angelegenheiten der
Dialogarbeit kann der Vorstand einen Beirat berufen. Ihm sollen Persönlichkeiten
angehören, die sich der Arbeit des Interkultureller Dialog e.V. verbunden fühlen und durch
ihre Tätigkeit wertvolle Anregungen geben können.
2. Der Beirat hat nicht die Funktionen eines Aufsichtsrates.
3. Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von 4 Jahren bestellt.
4. Fördermitglieder, Mitglieder oder Mitarbeiter des Interkultureller Dialog e.V. können
keine Beiratsmitglieder sein.
5. Beiratsmitglieder dürfen keine Hauptverantwortlichkeit über Interkultureller Dialog e.V.-
Projekte besitzen.
6. Die Geschäftsführung hat den Vorsitz des Beirats.
7. An den Beratungen ordentlichen Sitzungen des Beirates nehmen Vorstand und
Geschäftsführung mit nur beratender Stimme teil.
8. Beiratsmitglieder können mit sofortiger Wirkung ihr Amt niederlegen, sollten aber dem
Vorstand Rechenschaft über die Gründe abgeben.

§ 10 b Beiratssitzung

1. Eine ordentliche Beiratssitzung wird vom Geschäftsführer nach Absprache mit den
Beiratsmitgliedern mindestens einmal jährlich einberufen.
2. Die Beiratsmitglieder sind vom Sitzungstermin und einer Agenda mindestens 30 Tage
vorher schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 11 Die Geschäftsführung(3)

1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
2. Der Geschäftsführer ist nach innen und außen vertretungsberechtigt.
3. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Weisung des
Vorsitzenden, entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des
Vorstands, aber eigenverantwortlich und mit eigener Schwerpunktsetzung im Rahmen der
Vereinszwecke.
4. Die Geschäftsführung(3) Beauftragte darf an den Vorstandssitzungen und an den
Beiratssitzungen nur mit beratender Stimme teilnehmen.
5. Der oder die mit der Geschäftsführung Beauftragte ist Vorsitzender des Beirates und ist für
die Einberufung und Durchführung ordentlicher Beirats-Sitzungen verantwortlich.
6. Geschäftsführung und Vorstand in Personalunion sind für folgende Ämter zulässig:
stellvertretenden Vorsitzender, stellvertretenden Sekretär, stellvertretenden Kassenprüfer.

§ 12 Die Mitgliederversammlung
§ 12 a Allgemeines

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Jedes ordentliche
Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
2. Eine Entscheidung über eine Satzungsänderung bedarf einer ¾ Mehrheit (≥75%) der
anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliederversammlung findet erst bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder am
Versammlungspunkt statt.
4. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr,
• die Wahl des Vorstands,
• die finanzielle Entlastung des Vorstands,
• Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des jährlichen Mitgliedsbeitrages,
• Beschlussfassung und Änderung der Satzung,
• Ernennung von Ehrenmitgliedern,
• Auflösung des Vereins.
5. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
Version 3.2 vom 17.05.2016 Seite – 7 – von – 8 –
6. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die
Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12 b Einberufung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom
Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden,
durch ein formloses Schreiben einberufen.
2. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand. Der Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ muss vorkommen.
4. Der Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ kann von Mitgliedern auf Antrag zu Beginn der
Mitgliederversammlung mit zusätzlichen Tagesordnungspunkten versehen werden. Der
Versammlungsleiter muss darauf zu Beginn der Mitgliederversammlung explizit hinweisen.

§ 12 c Beschlussfassung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
2. Protokollführer wird der Sekretär oder ein weiteres Mitglied des Vorstands.
3. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
4. Falls die Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend ist, wird eine zweite Versammlung
innerhalb von vier Wochen einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden
Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
5. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme.
6. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann
die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ergänzt werden.
7. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder der
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
8. Das Versammlungsprotokoll ist vom Vorstandsvorsitzenden und dem Protokollführer zu
unterschreiben. Das Protokoll enthält:
• Ort und Zeitpunkt der Versammlung,
• die Zahl der erschienenen Mitglieder,
• die Tagesordnung,
• die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
• die Art der Abstimmung und
• die einzelnen Abstimmungsergebnisse.
9. Bei Satzungsänderungen sollte der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 13 Zusammenarbeit und Eigenständigkeit

1. Der Verein ist ein autark handelnder Verein.
2. Einzelne Projekte können in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen stattfinden.
3. Ein Zusammenschluss mit anderen Vereinen ist ausgeschlossen.
4. Eine Mitgliedschaft des Vereins in anderen Verbänden und Organisationen ist möglich,
wenn der Verband oder die Organisation die gleichen Satzungszwecke wie der
Interkultureller Dialog e.V. vertritt.
5. Projekte, die im Rahmen einer solchen Partnerschaft entstehen, und vom Interkultureller
Dialog e.V. durchgeführt werden sollen, müssen vom Vorstand des Interkultureller Dialog
e.V. vor ihrer Durchführung per Beschluss genehmigt werden. Dieser Beschluss muss
schriftlich im Protokoll vermerkt und als Beschluss des Vorstands deutlich gemacht
werden.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfall Berechtigung bei Wegfall der
bisherigen Zwecke

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Zustimmung aller Vorstandsmitglieder
beschlossen werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Ein entsprechender Beschluss über die
künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.

§ 15 Übergangsregelungen

1. Die Satzung tritt in Kraft mit Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Köln.
2. Für alle Rechtsstreitigkeiten gilt Köln als Gerichtsstand.
3. Die am 21.07.2006 vom Amtsgericht eingetragene Satzung wurde am 16.12.2009 durch
Beschluss der Mitgliederversammlung geändert.
4. Die am 16.12.2009 geänderte Satzung wurde am 17.05.2016 durch Beschluss der
Mitgliederversammlung geändert.

Anmerkung:
(1) Abgabenordnung (AO), § 52 Gemeinnützige Zwecke, Abs. 2. Nr. 13. die Förderung internationaler
Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
(2) In der Satzung werden die männlichen Formen von Vorstand, Geschäftsführer, Vorsitzender, Kassenwart,
Sekretär, etc. verwendet. Damit sind die Ämter bzw. die ihnen zugeordneten Funktionen im Verein gemeint. Es wird keine Aussage über das aktuelle Geschlecht der oder desjenigen gemacht, die oder der das jeweilige Amt oder die jeweilige Funktion ausübt.
(3) Die neutrale Form Geschäftsführung bezeichnet, den aktuellen Geschäftsführer oder die aktuelle
Geschäftsführerin, aber nicht die Mitarbeiterinnen des Geschäftsführungsteams.
Ende der Vereinssatzung des „Interkultureller Dialog e.V.“ (ikult e.V.).
Version 3.2 vom 17.05.2016